12 von 23 nimmt somit einen Sachverhalt wahr (Tatsachenbericht) und zieht daraus mittels Erfahrungssätzen Schlüsse auf die konkreten Verhältnisse (Tatsachenbeurteilung; VwVG-Praxiskommentar, Art. 12 N 148). Er ist ein Gehilfe der entscheidenden Behörde, was bedeutet, dass er von der Behörde, der die nötige Fachkunde fehlt, zur Abklärung des Sachverhalts beigezogen wird, nach deren Weisungen am Verfahren teilnimmt und die behördlich vorgelegten Fragen beurteilt (VwVG-Praxiskommen- tar, Art. 12 N 149).