Bei der durchgreifenden Erneuerung des Hauses blieben die wesentlichen Charakterzüge und viel Substanz erhalten. Die Schutzwürdigkeit wurde durch die teils unzimperlichen Veränderungen im Innern geschmälert, sie ist aber nicht in Frage gestellt. Allgemein müssen sich die denkmalpflegerischen Ansprüche an ein schutzwürdiges Einfamilienhaus im Innern, wo private Interessen die öffentlichen überwiegen, notgedrungen zurückhalten. Zudem vermitteln die Bauakten zum An- und Umbau des Hauses am R-weg 10 den Eindruck, dass sich das städtische Bauamt bei der Begleitung der Hauseigentümer und ihrer Architekten für einen angemessenen Umgang mit dem designierten Schutzobjekt einsetzte.