Aus diesem Grund drängen sich zweifellos weitere Abklärungen zu den hier strittigen Fragen respektive die Überprüfung und Ergänzung der kommunalen Expertise auf. Hinzu kommt, dass sowohl die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft als auch das korrekte formelle Zustandekommen des Gutachtens von den Beschwerdeführenden nach wie vor vehement bestritten werden (Replik der Beschwerdeführenden vom 23. August 2021, S. 1–10). Vor diesem Hintergrund und im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes ist die Anordnung eines weiteren Gutachtens, inklusive konkreter Fragestellung, gerechtfertigt, ja angezeigt. Ein Entscheid wäre ansonsten mangels klarer fachlicher Grundlagen nicht möglich.