Dezember 1998 [BE.96.00200-K3], S. 8 f.). Gestützt darauf muss die entscheidende Behörde die öffentlichen Interessen gewichten, den betroffenen privaten Interessen gegenüberstellen und eine nachvollziehbare Abwägung vornehmen können. Im konkreten Fall hat sich der Stadtrat, wie gesagt, für die (nachträgliche) Einholung eines Gutachtens entschieden. Dieses Gutachten legt den Fokus mehrheitlich auf die detaillierte Beschreibung der (besonderen) Architektur des Hauses innen und aussen, die Umgebung (inklusive Fotos), den Architekten, die Bauherrschaft sowie die baulichen Veränderungen.