Es wird somit vorausgesetzt, dass bereits auf der erstinstanzlichen Stufe ein neutrales Fachgutachten eingeholt wird oder aber die Entscheidgründe seitens der Behörde, einschliesslich Dokumentation anhand von Fotografien und anderer zweckdienlicher Unterlagen, einen vergleichbaren Standard erreichen (AGVE 1994, S. 455 f.). In einem Gutachten sind daher zumindest der Symbolcharakter und die typologische Bedeutung der zu schützenden Liegenschaft zu untersuchen, zu erläutern und zu belegen, bauliche Eingriffe in die Originalsubstanz aufzuzeigen und zu würdigen sowie andere Zeugen des gleichen Baustils mit dem Schutzobjekt zu vergleichen (VGE vom 11. Dezember 1998 [