Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf den im Rahmen des streitigen Anspruchs rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (ANDREAS BAUMANN in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 60 N 44). Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist vorliegend beides gegeben.