Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amts wegen ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anstellen (§ 17 Abs. 1 VRPG). Weiter kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere (…) Expertisen anordnen (§ 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf den im Rahmen des streitigen Anspruchs rechtserheblichen Sachverhalt.