Aufgrund dieser zahlreichen fachlichen Einwände der Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Gutachten kam die Beschwerdeinstanz mit Blick auf die ihr als Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) obliegende Prü- fungs- und Begründungspflicht nicht umhin, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selbst eine ergänzende Expertise zur Schutzwürdigkeit durch einen externen Gutachter einzuholen. Da im Folgenden primär auf dieses Gutachten abgestellt wird, braucht auf die obigen Einwände gegen die Expertise C._____ nicht (mehr) detailliert eingegangen werden.