Sie gelten nach wie vor, weshalb zunächst auf die darin enthaltenen Erwägungen zu verweisen ist (RRB 2016-000364 vom 30. März 2016, S. 9 f.). Zusammengefasst kann insbesondere festgehalten werden, dass das Einfamilienhaus R-weg 10 (Parzelle AP) zunächst im Inventar von Claudio Affolter, Kunst- und Architekturhistoriker/Bauinventarisator, aus dem Jahr 1990/92 als ortstypisches Objekt (Kategorie 3, Erhaltung) und hernach im 2012/13 überarbeiteten Inventar von Fabian Furter und Patrick Schoeck-Ritschard, beide Kunsthistoriker, als Baudenkmal verzeichnet wurde. Nach den Erläuterungen dazu sind Baudenkmäler grundeigentümerverbindlich geschützte Einzelobjekte von kommunaler Bedeutung.