Es genügt – ungeachtet des Alters – die charakteristische Relevanz für seine Entstehungszeit (PETER GYR, Materielle Enteignung durch Eigentumsbeschränkungen, die dem Denkmal-, Altstadt- oder Heimatschutz dienen, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1994, S. 1 f.; CHRIS- TOPH JOLLER, Denkmalpflegerische Massnahmen nach schweizerischem Recht, Diss. Freiburg 1987, S. 5 f.). Allgemein zu beachten ist, dass Denkmalschutzmassnahmen mit den oftmals schwerwiegenden Eigentumseingriffen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden dürfen.