Wie erwähnt hat bei der Prüfung, ob eine Baute für sich alleine oder im Zusammenspiel mit ihrer baulichen Umgebung Schutz verdient, eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien gestützte Gesamtbetrachtung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerkes berücksichtigt (BGE 121 II 15 f.; 120 Ia 275; 118 Ia 389; AGVE 1995, S. 399; 1987, S. 292, HÄNNI, a.a.O.,S. 406).