Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen ganz allgemein im öffentlichen Interesse (BGE 126 I 221 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGVE 1995, S. 399; 1987, S. 292, PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht; 4. Auflage, Bern 2002, S. 405). Damit ist allerdings die Frage noch nicht beantwortet, wie weit das öffentliche Interesse an Denkmal- und Ortsbildschutzmassnahmen allgemein reicht beziehungsweise welche Objekte durch denkmalpflegerische oder ortsbildschützende Massnahmen Schutz verdienen und in welchem Ausmass.