Entweder ist somit bereits auf der erstinstanzlichen Stufe ein Fachgutachten einzuholen und dieses zu würdigen oder die Entscheidgründe selber erreichen einen vergleichbaren Standard (vgl. AGVE 1994, S. 458). Die Gründe für die Unterschutzstellung sind der betroffenen Grundeigentümerin/dem betroffenen Grundeigentümer ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mitzuteilen und auf ihre/seine Argumente ist einzugehen. In Fällen wie dem vorliegenden trifft dies zu, wenn im Unterschutzstellungsentscheid der Symbolcharakter und die typologische Bedeutung der zu schützenden Liegenschaft ausführlich erläutert und belegt, allfällige bauliche Eingriffe in die Originalsubstanz gewürdigt, andere