Bei Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes, wie im vorliegenden Fall, kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu, entsprechend sind an die Begründung von Entscheiden, welche den Schutz von Kulturobjekten – auch solchen von kommunaler Bedeutung – zum Gegenstand haben, besondere Anforderungen zu stellen. Der Entscheid, ob das öffentliche Interesse die Unterschutzstellung eines Objekts erfordert, bedarf eines spezifischen Fachwissens der Behörde. Entweder ist somit bereits auf der erstinstanzlichen Stufe ein Fachgutachten einzuholen und dieses zu würdigen oder die Entscheidgründe selber erreichen einen vergleichbaren Standard (vgl. AGVE 1994, S. 458).