3 von 23 wenn sich die Lösung der Gemeinde aufgrund überkommunaler Interessen als unrechtmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder diesen unzureichend Rechnung trägt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1988, S. 341 f.).