Die Ortsplanung obliegt grundsätzlich den Gemeinden. Sie lösen diese Aufgabe unter anderem durch den Erlass allgemeiner Nutzungsvorschriften (der Bau- und Zonenordnung) und eines allgemeinen Nutzungsplans (des Zonenplans), die Art und Mass der Nutzung regeln und das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen einteilen (§§ 13 Abs. 1 und 15 BauG). Bei der Lösung dieser ortsplanerischen Aufgaben können sich die Gemeinden auf ihre Autonomie berufen (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Sie sind befugt, sich im Rahmen des übergeordneten Rechts