Der Stadtrat verweist demgegenüber auf das Gutachten und hält fest, dieses trete ausdrücklich für die Unterschutzstellung der Liegenschaft ein. Die Schutzwürdigkeit sei trotz der Veränderungen gegeben, weshalb auch am öffentlichen Interesse, den Erhalt der Baute zu gewährleisten, kein Zweifel bestehe. Diese öffentlichen Interessen seien höher zu gewichten als die privaten Anliegen an der uneingeschränkten Nutzung des Eigentums. Der Eingriff erweise sich als zumutbar und nicht derart einschneidend, ausserdem sei er alternativlos. Das Objekt müsse daher weiterhin als Baudenkmal geführt werden. 4.2