Die Beschwerdeführenden bestreiten erneut im Wesentlichen die Schutzwürdigkeit ihrer Liegenschaft. Zwar sei sie schön und habe architektonische Qualitäten. Nach zahlreichen Veränderungen befinde sie sich aber nicht mehr im Originalzustand. Auch das nunmehr vorliegende Gutachten von C._____ vermöge ihnen nicht zu vermitteln, weshalb ihr Haus derart bedeutungsvoll sein solle. Von einem Zeitzeugen, dem erforderlichen Symbolcharakter und der massgeblichen Typologie könne keine Rede sein. Die Ausführungen der Fachperson erschienen insgesamt äusserst bemüht, um die Schutzwürdigkeit zu begründen, auch die Bevölkerung verstehe sie nicht.