Für das Baubewilligungsverfahren wird überdies in den §§ 82 und 83 BNO festgehalten was folgt: § 82 Zuständigkeit und Verfahren 1–3 (…) 4 Bei Bauabsichten an städtebaulich, bezüglich der Quartierstruktur oder landschaftlich empfindlicher Lage, bei grösseren oder komplexen Bauvorhaben, Bauvorhaben in den Altstadt- und Ensembleschutzzonen und solchen, die Schutzobjekte betreffen, sollte die Abteilung Planung und Bau möglichst frühzeitig vor der Baueingabe konsultiert werden. Allenfalls ist eine Konzeptstudie oder ein Vorprojekt einzureichen. § 83 Baubewilligungspflicht 1 Die Baubewilligungspflicht richtet sich nach dem Bundesrecht und nach den kantonalen Bestimmungen.