Die kommunalen Schutzobjekte werden in den §§ 33–45 BNO geregelt. Die massgebenden Bestimmungen lauten nach wie vor wie folgt: § 33 Begriffsdefinition Schutzobjekte Schutzobjekte sind alle Objekte gemäss §§ 34 – 39 sowie alle Gebäude in der Altstadtzone und im Kernbereich Bäderzone. § 39 Baudenkmäler 1 Die im Nutzungsplan eingezeichneten und im Anhang III aufgelisteten Baudenkmäler dürfen grundsätzlich nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Der Stadtrat kann Ausnahmen vom Beseitigungsoder Beeinträchtigungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.