Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des Einfamilienhauses R-weg 10 (Parzelle AP). Gemäss Zonenplan der Stadt Q._____ und der dazugehörigen BNO, vom Regierungsrat genehmigt am 2. April 2003, befindet sich das fragliche Grundstück in der Wohnzone W2 (§ 12 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BNO). Mit Beschlüssen des Einwohnerrats vom 10. Dezember 2013/1. September 2015 wurde die Parzelle in der genannten Zone belassen, das Wohnhaus aber als Baudenkmal ausgeschieden (§ 39 BNO in Verbindung mit Anhang III BNO). Dieser Beschluss wird, wie oben erwähnt, mit dem vorliegenden Entscheid des Stadtrats vom 15. März 2021 bestätigt.