Die Schutzwürdigkeit respektive das öffentliche Interesse, welches für die Ausscheidung als Baudenkmal erforderlich sei, habe aber gestützt auf die genannten Unterlagen nicht in ausreichendem Masse begründet werden können. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Kulturgut Schutz verdiene, müsse eine auf wissenschaftlichen Kriterien basierende Gesamtbetrachtung erfolgen, wobei zu den Grundlagen eines Denkmalschutzentscheids ein wissenschaftlicher Unterbau gehöre. Vorausgesetzt sei somit ein erstinstanzlich in Auftrag gegebenes neutrales Gutachten und dessen umfassende Würdigung oder eine Begründung, die einen vergleichbaren Standard erreiche.