In seinem Entscheid hielt der Regierungsrat im Wesentlichen sinngemäss fest, zwar würden die Inventare und das Verzeichnis der Baudenkmäler und der kantonale Fachbericht vom 22. September 2015 auf eine gewisse Bedeutung des Objekts hindeuten. Die Schutzwürdigkeit respektive das öffentliche Interesse, welches für die Ausscheidung als Baudenkmal erforderlich sei, habe aber gestützt auf die genannten Unterlagen nicht in ausreichendem Masse begründet werden können.