Die gegen den fraglichen Beschluss erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden hiess der Regierungsrat am 16. März 2016 wegen Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes seitens des Stadtrats Q._____ gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Stadt zurück. In seinem Entscheid hielt der Regierungsrat im Wesentlichen sinngemäss fest, zwar würden die Inventare und das Verzeichnis der Baudenkmäler und der kantonale Fachbericht vom 22. September 2015 auf eine gewisse Bedeutung des Objekts hindeuten.