Wie sich bereits aus dem Sachverhalt ergibt, beschloss der Einwohnerrat am 10. Dezember 2013/ 1. September 2015 die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland inklusive Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Mit dieser Planung stellte er die Liegenschaft R-weg 10, Parzelle AP, unter kommunalen Schutz beziehungsweise schied diese als Baudenkmal im Sinne von § 39 BNO in Verbindung mit Anhang III BNO (Schutzobjekt B 26) aus. Die gegen den fraglichen Beschluss erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden hiess der Regierungsrat am 16. März 2016 wegen Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes seitens des Stadtrats Q.___