{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2023-000242_2023-03-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7973", "Checksum": "e54b5b270487455a3d199ee23258f112"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2023-000242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 08.03.2023 RRB 2023-000242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 08.03.2023 RRB 2023-000242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 08.03.2023 RRB 2023-000242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz, kommunale Unterschutzstellung\r\nBei der Prüfung, ob eine Baute für sich alleine oder im Zusammenspiel mit ihrer baulichen Umgebung Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien gestützte Gesamtbetrachtung Platz zu greifen. 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Das öffentliche Interesse ist dabei nicht auf Unterschutzstellungen von ganz hervorragenden Denkmälern beschränkt. Wohl ist in der Denkmalpflege eine qualitative Auswahl von wichtigen Zeugen einer Epoche oder Situation zu treffen. Das Bundesgericht gesteht den kantonalen Behörden aber durchaus zu, auch Objekte von lokaler oder regionaler Bedeutung unter Schutz zu stellen, wenn diese insoweit einen wichtigen Zeugen darstellen\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 8. März 2023 Versand: 13. März 2023\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2023-000242\n\nStadt Q._____; Planbeschwerde A._____ und B._____, Q._____, gegen den Stadtrat Q._____\nbetreffend Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Unterschutzstellung Liegenschaft R-\nweg 10, Parzelle AP; Abweisung; Unterschutzstellung; Genehmigung\n\nErwägungen\n\n2.\n\nWie sich bereits aus dem Sachverhalt ergibt, beschloss der Einwohnerrat am 10. Dezember 2013/\n1. September 2015 die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland inklusive Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Mit dieser Planung stellte er die Liegenschaft R-weg 10, Parzelle AP, unter kommunalen Schutz beziehungsweise schied diese als Baudenkmal im Sinne von § 39 BNO in Verbindung mit\nAnhang III BNO (Schutzobjekt B 26) aus. Die gegen den fraglichen Beschluss erhobene Beschwerde\nder Beschwerdeführenden hiess der Regierungsrat am 16. März 2016 wegen Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes seitens des Stadtrats Q._____ gut und wies\ndie Sache zur Neubeurteilung an die Stadt zurück. In seinem Entscheid hielt der Regierungsrat im\nWesentlichen sinngemäss fest, zwar würden die Inventare und das Verzeichnis der Baudenkmäler\nund der kantonale Fachbericht vom 22. September 2015 auf eine gewisse Bedeutung des Objekts\nhindeuten. Die Schutzwürdigkeit respektive das öffentliche Interesse, welches für die Ausscheidung\nals Baudenkmal erforderlich sei, habe aber gestützt auf die genannten Unterlagen nicht in ausreichendem Masse begründet werden können. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Kulturgut Schutz verdiene, müsse eine auf wissenschaftlichen Kriterien basierende Gesamtbetrachtung erfolgen, wobei\nzu den Grundlagen eines Denkmalschutzentscheids ein wissenschaftlicher Unterbau gehöre. Vorausgesetzt sei somit ein erstinstanzlich in Auftrag gegebenes neutrales Gutachten und dessen umfassende Würdigung oder eine Begründung, die einen vergleichbaren Standard erreiche. Weder das\nEine noch das Andere sei erfolgt (RRB 2016-000364 vom 30. März 2016, Ziffern 3.4 und 4.5.1 und\n4.5.7).\n\nNachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, beauftragte der Stadtrat in der Folge\nC._____, Architekturhistorikerin, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches im März 2018 erstattet\nwurde. Zu diesem Gutachten nahmen die Beschwerdeführenden am 30. September 2020 Stellung.\nIm Anschluss daran erging der hier angefochtene Entscheid vom 15. März 2021, in dem die Behörde\nan der bereits im Jahr 2013 beschlossenen Unterschutzstellung des Wohnhauses festhielt und dessen Eintrag als kommunales Baudenkmal bestätigte.\n\n3.\n\nDie Beschwerdeführenden sind Eigentümer des Einfamilienhauses R-weg 10 (Parzelle AP). Gemäss\nZonenplan der Stadt Q._____ und der dazugehörigen BNO, vom Regierungsrat genehmigt am 2. April 2003, befindet sich das fragliche Grundstück in der Wohnzone W2 (§ 12 in Verbindung mit § 11\nAbs. 1 BNO). Mit Beschlüssen des Einwohnerrats vom 10. Dezember 2013/1. September 2015\nwurde die Parzelle in der genannten Zone belassen, das Wohnhaus aber als Baudenkmal ausgeschieden (§ 39 BNO in Verbindung mit Anhang III BNO). Dieser Beschluss wird, wie oben erwähnt,\nmit dem vorliegenden Entscheid des Stadtrats vom 15. März 2021 bestätigt.\n\nDie kommunalen Schutzobjekte werden in den §§ 33–45 BNO geregelt. Die massgebenden Bestimmungen lauten nach wie vor wie folgt:\n\n§ 33 Begriffsdefinition Schutzobjekte\n\nSchutzobjekte sind alle Objekte gemäss §§ 34 – 39 sowie alle Gebäude in der Altstadtzone und im\nKernbereich Bäderzone.\n\n§ 39 Baudenkmäler\n\n1 Die im Nutzungsplan eingezeichneten und im Anhang III aufgelisteten Baudenkmäler dürfen grundsätzlich nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Der Stadtrat kann Ausnahmen vom Beseitigungsoder Beeinträchtigungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.\n\n2 Die Baudenkmäler zeichnen sich durch ihre besondere architekturhistorische, städtebauliche oder\nhistorische Bedeutung oder einen hohen typologischen Stellenwert aus. Wegweisend sind die Beschriebe der einzelnen Objekte im Verzeichnis der Baudenkmäler.\n\n3 Bauvorhaben, insbesondere Um- und Ergänzungsbauten, wärmetechnische Sanierungen, Renovationen sowie Umnutzungen müssen die Charakteristiken des Baudenkmals erhalten.\n\n4 Die Bausubstanz von Baudenkmälern ist so zu unterhalten, dass ihr Wert erhalten bleibt. Unterhalt\nund Pflege sind grundsätzlich Sache der Eigentümer.\n\n5 Der Stadtrat kann aufgrund einer Anfrage, eines Vorentscheid- oder eines Baugesuchs spezifische\nAnforderungen an die Gestaltung der Objekte und ihres Umfelds festlegen sowie auf seine Kosten\nFachgutachten einholen.\n\n§ 42 Umgebungsschutz\n\nIn der Umgebung von Schutzobjekten können nötigenfalls störende Bauteile untersagt sowie weitergehende Auflagen zur Gestaltung gemacht werden.\n\n§ 43 Beiträge\n\nZum Erreichen der Schutzziele kann der Stadtrat für Schutzobjekte und in reduziertem Mass für Inventarobjekte und Objekte in Ensembleschutzzonen auf Antrag Beiträge ausrichten. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.\n\nFür das Baubewilligungsverfahren wird überdies in den §§ 82 und 83 BNO festgehalten was folgt:\n\n"}