1. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat (inklusive Zwischenentscheid), bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 510.20, insgesamt Fr. 2'010.20, gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Joana Filippi Staatsschreiberin