5.2 Für die Höhe der Parteientschädigung ist der Anwaltstarif massgebend. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2.1 verwiesen werden. Bei einem geschätzten Aufwand des Rechtsvertreters von acht bis zwölf Stunden (zwei Rechtsschriften im Rahmen des angeordneten doppelten Schriftenwechsels) sowie der eher geringen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls erscheint eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren vor dem Regierungsrat von Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) angemessen. Dabei berücksichtigt sind ein Zuschlag für eine zweite Rechtsschrift und ein Abschlag für den Wegfall einer Verhandlung (§ 6 Anwaltstarif). Beschluss