7 von 8 Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund des Rückzugs ihrer Beschwerde in der Hauptsache und der Abweisung des Antrags auf Kürzung der vom Schulrat des Bezirks Q._____ festgesetzten Parteientschädigung als vollständig unterliegend. Dementsprechend werden ihr die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (inklusive des vorsorglichen Entscheids) auferlegt. Ausserdem hat sie die Kosten des obsiegenden Beschwerdegegners für die anwaltliche Vertretung vollumfänglich zu tragen.