Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begannen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). Letzteres gilt jedoch nicht, wenn eine vorinstanzliche Behörde gegen einen Rechtsmittelentscheid bei der nächsten Instanz selber Beschwerde führt (AGVE 2006 57 S. 285).