Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Schulrat festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'746.35 (inklusive Auslagen und MwSt.) nicht zu beanstanden ist. Dem Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung ist nicht stattzugeben. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5. Verfahrens- und Parteikosten 5.1