Es musste lediglich ein Schriftenwechsel durchgeführt werden. Des Weiteren konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Gesamtschulleitung Q._____) auf die fundierten Unterlagen und Stellungnahmen seiner Klientin im vorinstanzlichen Verfahren abstellen, was seinen mutmasslichen Aufwand zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entsprechend verringerte. 4.2.3