und des ihnen zustehenden Ermessens über eine eigene Entschädigungspraxis verfügen. Zudem gilt es festzuhalten, dass im von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren – im Unterschied zum vorliegenden Verfahren – die Familie des betroffenen Kindes anwaltlich nicht vertreten war und sich zur Beschwerde der Gesamtschulleitung gegen den Zuteilungsentscheid des Schulrats nicht vernehmen liess, was das Verfahren verkürzte und somit den Aufwand der Parteien verringerte. Es musste lediglich ein Schriftenwechsel durchgeführt werden.