Jedenfalls besteht für den Regierungsrat keine begründete Veranlassung korrigierend einzugreifen. Was die nicht näher substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, die angefochtene Parteientschädigung sei im Vergleich zur ihr vom Regierungsrat in einer anderen Angelegenheit (RRB Nr. 2022-001058) zugesprochenen Entschädigung zu hoch ausgefallen, ist anzumerken, dass sich die beiden Entschädigungen bereits deshalb nur bedingt quervergleichen lassen, weil es sich beim Regierungsrat und beim Schulrat des Bezirks um eigenständige Rechtsmittelinstanzen innerhalb der funktionellen Zuständigkeitsordnung handelt, die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben