Weiter stufte der Schulrat das Verfahren als einfach ein, so dass eine Parteientschädigung von maximal Fr. 2'800.– üblich sei. Die Durchsicht der vorinstanzlichen Akten lassen den vom Schulrat veranschlagten anwaltlichen Aufwand von insgesamt zwölf Stunden als angemessen erscheinen, zumal nebst der Beschwerde vom 11. Mai 2023 eine zweite Rechtsschrift, die Replik vom 17. Juni 2022 zur Stellungnahme der Gesamtschulleitung vom 20. Mai 2022, verfasst werden musste. Ebenso bewegt sich der vom Schulrat angewendete Stundenansatz von Fr. 200.– im üblichen Rahmen und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die vom Schulrat festge-