Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Gemäss § 6 Abs. 1 des Anwaltstarifs sind durch die Grundentschädigung Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Entschädigung um je 5–30 % und für den Wegfall einer Verhandlung vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (Absatz 2).