Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners führt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 aus, die vom Schulrat des Bezirks Q._____ festgesetzte Entschädigung sei angemessen. Neben den Besprechungen, Telefonaten und Korrespondenzen sowie dem erforderlichen Aktenstudium seien zwei Rechtsschriften an den Schulrat verfasst worden, nämlich die Beschwerde vom 11. Mai 2022 und die Replik vom 19. Juni 2022. Es gebe keinen Grund, diese Entschädigung nachträglich zu kürzen. 4.2 4.2.1