Der Schulrat des Bezirks Q._____ führt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 sinngemäss aus, die zugesprochene Parteienentschädigung sei im angefochtenen Entscheid begründet worden und entspreche den üblichen Berechnungen für ähnliche Fälle des Schulrats. Der Schulrat habe einen mittleren Stundenansatz von Fr. 200.– veranschlagt, was durchaus üblich sei. Er könne den Gedankengang der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Sie stütze sich lediglich darauf ab, die vom Regierungsrat in einem anderen Fall gesprochene Entschädigung mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen.