5 von 8 unter allfälligen Entschädigungsfolgen, weggefallen. Hierfür verantwortlich ist die Beschwerdeführerin. Folglich fehlt es an einem aktuellen Interesse, den von ihr erhobenen Vorwurf der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz und den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu behandeln. Das Verfahren ist aufgrund des Rückzugs der Beschwerde auch in diesem Punkt gegenstandslos geworden und somit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 4. 4.1