Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, also den materiellen Zuteilungsentscheid, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 23. September 2022 zurückgezogen hat, ist der Verfahrensgegenstand, bei dessen Behandlung die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung moniert, weggefallen. Mit dem Rückzug der Beschwerde sind die Möglichkeiten, die bei einer Gehörsverletzung ergriffen werden könnten, also die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz oder die ausnahmsweise Heilung im Beschwerdefahren