Eine Einschränkung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht, verhältnismässig ist, nur temporär oder punktuell wirkt und die Anhörung so bald wie möglich nachgeholt wird. Gründe für eine ausnahmsweise Beschränkung können zeitliche Dringlichkeit, allenfalls auch Überlegungen der Praktikabilität und der Prozessökonomie sein (vgl. zum Ganzen: KIENER REGINA/RÜTSCHE BERN- HARD/KUHN MATHIAS, a.a.O, N 229 ff.).