Jede Partei hat das Recht, alle neuen und Entscheid wesentlichen Eingaben der Gegenpartei oder der Vorinstanz zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Für einen Entscheid wesentlich ist eine Eingabe dann, wenn sie prozessual zulässig und materiell geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Eine Einschränkung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht, verhältnismässig ist, nur temporär oder punktuell wirkt und die Anhörung so bald wie möglich nachgeholt wird.