Dieses Recht stellt sicher, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung respektive eines Entscheids ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können. Das Mitwirkungsrecht umfasst das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Das Äusserungsrecht bezieht sich auch auf Eingaben von anderen Parteien. Jede Partei hat das Recht, alle neuen und Entscheid wesentlichen Eingaben der Gegenpartei oder der Vorinstanz zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.