In der Replik vom 23. September 2022 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es sei ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Anspruch werde durch den Rückzug der Beschwerde gegen Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids nicht berührt und sei bereits im Beschwerdeantrag "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" enthalten (in maiore minus).