Diese offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs führe ihrer Meinung nach zwar nicht zu einer Rückweisung an die Vorinstanz, weil der Beschwerdeinstanz volle Kognition zustehe und somit eine Heilung im Beschwerdeverfahren möglich sei. Die Gehörsverletzung habe jedoch zur Folge, dass der Schulrat gegenüber der Beschwerdeführerin unabhängig vom Verfahrensausgang kosten- und entschädigungspflichtig werde. In der Replik vom 23. September 2022 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es sei ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteientschädigung zuzusprechen.