In formeller Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren, begangen durch den Schulrat des Bezirks Q._____. Die Replik des damaligen Beschwerdeführers sei ihr erst zusammen mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugestellt worden, obwohl es dem Schulrat möglich gewesen wäre, kurzfristig eine mündliche Anhörung mit Verhandlung anzusetzen, wie er dies auch in anderen Fällen mache. Diese offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs führe ihrer Meinung nach zwar nicht zu einer Rückweisung an die Vorinstanz, weil der Beschwerdeinstanz volle Kognition zustehe und somit eine Heilung im Beschwerdeverfahren möglich sei.