2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Zuteilung des Beschwerdegegners in das Schulhaus B._____ in Q._____ mit Schreiben vom 23. September 2022 zurückgezogen, weshalb der diesbezügliche Verfahrensgegenstand weggefallen ist. Folglich ergeht in diesem Punkt infolge Gegenstandslosigkeit ein Abschreibungsentscheid. 3. 3.1