Fällt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer materiellen Beurteilung der Streitsache während eines hängigen Verfahrens dahin, kommt es zu einem anfechtbaren Abschreibungsentscheid. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Partei die Beschwerde zurückzieht. Entfällt das Rechtsschutzinteresse nur teilweise, wird das Verfahren nur in diesem Umfang, das heisst nur teilweise gegenstandslos und muss im Übrigen weitergeführt werden (vgl. zum Ganzen: KIENER RE- GINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage Zürich/St. Gallen, N 1653 ff.).