Des Weiteren rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren und verlangt hierfür eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – trotz Rückzug der Beschwerde im Hauptpunkt – in ihrem behördenspezifischen und finanziellen Interesse nach wie vor berührt und deshalb im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb einzutreten. 2. 2.1