Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 23. September 2022 eine weitere Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei vom Rückzug der Beschwerde gegen Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids Vormerk zu nehmen. 2. Die den Eltern von A._____ im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Schulrat des Bezirks Q._____ eine vom Regierungsrat festzusetzende Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." L.